
Urlaub wird in Tagen gewährt, gearbeitet wird aber in sehr unterschiedlichen Modellen: Vollzeit, drei Tage pro Woche, Eintritt im Herbst, Austritt im Frühjahr. Damit der Resturlaub stimmt, braucht es zwei Rechnungen: die Umrechnung auf die Arbeitstage und den anteiligen Anspruch. Beides zeigen wir hier, mit Rechner am Ende des Artikels.
Der gesetzliche Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr vor (§ 3 BUrlG). Werktage sind dabei alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, das Gesetz geht also von einer Sechstagewoche aus. Umgerechnet ergibt das vier Wochen Urlaub:
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub |
|---|---|
| 6 | 24 Tage |
| 5 | 20 Tage |
| 4 | 16 Tage |
| 3 | 12 Tage |
| 2 | 8 Tage |
Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr Urlaub vor, häufig 28 oder 30 Tage bei einer Fünftagewoche.
Urlaub bei Teilzeit umrechnen
Entscheidend für die Umrechnung ist nicht die Stundenzahl, sondern die Zahl der Arbeitstage pro Woche. Die Formel lautet:
Urlaubstage bei Vollzeit × Arbeitstage der Person ÷ Arbeitstage bei Vollzeit
Beispiel: Im Unternehmen gibt es 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche. Eine Mitarbeiterin arbeitet drei Tage pro Woche.
30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage
Das wirkt weniger, ist aber gleich viel: Mit 18 freien Arbeitstagen hat sie ebenso sechs Wochen Urlaub wie Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit mit 30 Tagen.
Wer dagegen an fünf Tagen mit verkürzter Stundenzahl arbeitet, behält die vollen 30 Urlaubstage. Ein Urlaubstag umfasst dann eben weniger Stunden.
Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit
Ändert sich die Zahl der Arbeitstage im Laufe des Jahres, wird der Anspruch für die Zeiträume getrennt betrachtet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts dürfen Urlaubstage, die vor dem Wechsel in Teilzeit erworben und noch nicht genommen wurden, nicht nachträglich gekürzt werden. Bei solchen Wechseln empfiehlt sich eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
Anteiliger Urlaub nach § 5 BUrlG
Den vollen Jahresurlaub gibt es erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung, der sogenannten Wartezeit (§ 4 BUrlG). Für bestimmte Fälle sieht § 5 Abs. 1 BUrlG stattdessen einen Teilurlaub vor: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses. Das gilt,
- wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt wird, zum Beispiel bei einem Eintritt im Herbst,
- wenn jemand vor Erfüllung der Wartezeit ausscheidet,
- wenn jemand nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.
Beispiel: Ein Mitarbeiter beginnt am 1. September mit 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche. Bis Jahresende sind es vier volle Monate.
30 × 4 ÷ 12 = 10 Urlaubstage
Beginnt das Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli, ist die Wartezeit am Jahresende erfüllt, und es entsteht der volle Jahresanspruch. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat grundsätzlich Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Für den vertraglichen Mehrurlaub können Arbeits- oder Tarifvertrag eine anteilige Kürzung vorsehen.
Wechsel des Arbeitgebers
Hat der frühere Arbeitgeber für dasselbe Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt, wird dieser angerechnet (§ 6 BUrlG). Deshalb stellt der bisherige Arbeitgeber beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung aus.
Richtig runden
Beim Teilurlaub entstehen schnell krumme Werte. Hier gilt § 5 Abs. 2 BUrlG: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
- 18 × 5 ÷ 12 = 7,5 Tage → 8 Urlaubstage
- 30 × 5 ÷ 12 = 12,5 Tage → 13 Urlaubstage
- 20 × 2 ÷ 12 = 3,33 Tage → 3 Tage und ein Bruchteil von 0,33 Tagen
Bruchteile unter einem halben Tag werden nicht aufgerundet. Abrunden darf man sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber auch nicht, sie werden als Bruchteil gewährt, zum Beispiel in Stunden.
Resturlaub im Blick behalten
In der Praxis entstehen Fehler selten bei der Formel, sondern beim Fortschreiben: Ein Wechsel der Arbeitstage wird vergessen, ein halber Urlaubstag nicht abgezogen, Feiertage werden falsch gezählt. Eine Software, die Anspruch, genommene Tage und Feiertage des jeweiligen Bundeslandes zusammenführt, nimmt diese Fehlerquelle aus dem Spiel. In FOYB berechnet das Personalmodul den Resturlaub automatisch, inklusive halber Tage und Stellvertretung.
Urlaubsrechner
Rechnet den Urlaubsanspruch auf die Arbeitstage pro Woche um und ermittelt den anteiligen Anspruch nach vollen Beschäftigungsmonaten.
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden beim anteiligen Urlaub auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Hinweis: Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Arbeits- und Tarifverträge können für den vertraglichen Mehrurlaub abweichende Regeln enthalten. Wann der Anspruch anteilig entsteht, steht im Artikel.
Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: 9. Oktober 2026.

